Hinweis: Der Nutzer des SchmidNet's wird nachfolgend "Beschäftigte/r" genannt.
Einverständnis zur internen Datenweitergabe und Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes
Benutzererklärung zum Einverständnis der internen Datenweitergabe
Der/die Beschäftigte ist damit einverstanden, dass persönliche und personenbezogene Daten auf der Internetpräsenz www.ruh-schmid.de, insbesondere im internen und passwortgeschützten Bereich des "SchmidNet's", ausschließlich nach Notwendigkeit und in geringem Umfang zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus erfolgt eine Erhebung, die Verarbeitung und eine Nutzung ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit der/des Beschäftigte/n.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur zur Erbringung einer gewünschten bzw. notwendigen Dienstleistung oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung bzw. Notwendigkeit dazu besteht (dies umfasst auch die Weitergabe Ihrer Daten an Kunden und zur Anbahnung von Geschäften bei potenziellen Neukunden) und zur internen Kommunikation.
Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes
Da der/die Beschäftigte im Rahmen seiner/Ihrer Tätigkeit möglicherweise mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommt, verpflichtet der/die Verantwortliche den/die Beschäftigte/n hiermit zur Beachtung des Datenschutzes, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit.
Die Verpflichtung besteht umfassend. Der/die Beschäftigte dürfen personenbezogene Daten selbst nicht ohne Befugnis verarbeiten und sie dürfen anderen Personen diese Daten nicht unbefugt mitteilen oder zugänglich machen.
Unter einer Verarbeitung versteht die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
„Personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Diese Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Nach Beendigung ist der/die Beschäftigte dazu verpflichtet, sämtliches Material das zur Ausübung der Zusammenarbeit und im Eigentum des Verantwortlichen liegt unaufgefordert, vollständig und in einwandfreiem Zustand unverzüglich zurückzugeben.
Unter Geltung der DSGVO können Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach § 42 DSAnpUG-EU (BDSG-neu) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Datenschutzverstöße können zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Pflichten bedeuten und entsprechende Konsequenzen haben.
Datenschutzverstöße sind ebenfalls mit möglicherweise sehr hohen Bußgeldern für das Unternehmen bedroht, die gegebenenfalls zu Ersatzansprüchen Ihnen gegenüber führen können.
Hinweise zum Datengeheimnis
A.
Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
B.
Strafvorschriften des § 42 DSAnpUG-EU (BDSG-neu)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
1. einem Dritten übermittelt oder
2. auf andere Art und Weise zugänglich macht
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
3. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
4. durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
Über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen wurde ich unterrichtet. Sämtliche hier genannten Vorschriften habe ich erhalten.