Was Ihnen unsere Krankenhaus-tagegeld-Versicherung bringt:
Was Ihnen unsere Krankenhaustagegeld-Versicherung bringt:
Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt bei einem stationären Aufenthalt lediglich die zwingend notwendigen Kosten.
Was aber wenn Sie eine außerordentliche oder besondere Behandlung wünschen? Gut wenn zusätzliche Kosten zum Beispiel über eine Krankenhaustagegeld-Versicherung abgedeckt sind.
Krankenhaus-tagegeld-Versicherung
Krankenhaustagegeld-Versicherung
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Die Kasse bezahlt nur zwingend notwendige Leistungen.
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Sie wünschen die Behandlung durch einen Spezialarzt.
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Ihr Kind muss ins Krankenhaus - Sie wollen dabei bleiben, auch über Nacht.
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Sie würden eine OP lieber in einer Spezialklinik vornehmen lassen.
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Ein Einbett-Zimmer wäre Ihnen lieber.
Unsere Tarife im Detail:
NÜRNBERGER Krankenhaus-tagegeld-Versicherung
NÜRNBERGER Krankenhaustagegeld-Versicherung
Deckt spezifische Risiken auf Baustellen ab.
Tagessatz frei wählbar
Ohne Karenzzeit - Leistung ab 1. Tag der stationären Behandlung
Unabhängig von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Monatsbeitrag abhängig vom Alter
Steuerfreie Auszahlung
Unser Tipp:
Die beitragsfreie Feuerversicherung bei Rohbauten.
Für Kinder koset eine Krankenhaustagegeld-Versicherung fast gar nichts.
Sie wünschen sich ein individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot? Dann kontaktieren Sie unsere Spezialisten. Diese werden sich Ihren Wünschen persönlich annehmen und Ihnen sehr gerne ein schriftliches Angebot zukommen lassen.
Im Schadensfall und bei allen Fragen rund um die Themen Versicherungen und Vorsorge sind wir gerne für Sie da. Egal ob per Telefon, E-Mail, oder persönlich durch Ihren Berater - wählen Sie die Kontaktmöglichkeit, die für Sie am besten passt.
Sie versuchen uns außerhalb der Öffnungszeiten zu kontaktieren? Dann schreiben Sie uns einfach eine kurze Mail oder fordern Sie einen telefonsichen Rückruf an. Wir sind bemüht Ihnen so schnell wie möglich zu antworten.
§§§ - Rechtliche Hinweise:
(1)
Bei allen Werbemitteilung und Beschreibungen handelt es sich um verkürzte, unverbindliche Darstellungen. Maßgeblich sind ausschließlich die Tarifbestimmungen und die Versicherungsbedingungen. (2)
Alle Personen- u. Funktionsbezeichnungen stehen für beide Geschlechter gleichermaßen.